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Fahrtkostenzuschuss für Pendler:

Arbeitnehmerförderung im Burgenland
Für Frauen und Männer mit Hauptwohnsitz in Güssing und einer Arbeitsstätte außerhalb von Güssing kann beim Amt der Bgld. Landesregierung ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden. Die Gewährung eines Zuschusses hängt neben folgenden Kriterien auch vom jeweiligen Einkommen ab:

 Förderempfänger*innen

  • Arbeitnehmer*innen, die täglich unter besonders erschwerten Bedingungen die Wegstrecke vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort zurücklegen müssen
  • Arbeitnehmer*innen, denen aufgrund besonderer Umstände das Zurücklegen der Wegstrecke vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort nicht täglich zugemutet werden kann
  • Lehrlinge, die die Wegstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Lehrstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zurücklegen können

Fördervoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz der Fördernehmer*in zum Förderzeitraum im Burgenland
  • Bruttojahreseinkommens der Antragsteller*innen in Höhe von bis zu 50.000 Euro (lt. Transparenzdatenbank)
  • Bei Alleinerzieher- bzw. Alleinverdiener*innen erhöht sich die Einkommensgrenze um 10 % für jedes Kind, für das der*die Antragsteller*in Familienbeihilfe bezieht
  • Einfache Fahrtstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte beträgt mindestens 20 Kilometer (Ermittlung der schnellsten Route durch den Routenplaner des BMK)
  • Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist unzumutbar (lt. Richtlinie)


Achtung: Die Einreichfrist für Anträge auf Fahrtkostenzuschuss für das Kalenderjahr 2024 ist seit 30. Juni 2025 abgelaufen. Anträge auf Fahrtkostenzuschuss für das Kalenderjahr 2025 können voraussichtlich ab 1. Jänner 2026 eingereicht werden. Die beschriebenen Fördervoraussetzungen, Förderhöhen und Nachweise werden kurz vor Ende des Jahres 2025 aktualisiert und gelten daher nur für die Förderperiode 2024.

Alles Infos zum Fahrkostenzuschuss finden Sie unter https://www.burgenland.at/themen/arbeit/arbeitnehmerfoerderung/fahrtkostenzuschuss/

 

 

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Handwerkerbonus 2025

Die Antragstellung für den Handwerkerbonus 2025 auf Bundesebene hat mit 01.03.2025 begonnen. Es können Rechnungen mit Leistungszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 eingebracht werden. Die Antragstellung mit Rechnungen in einem früheren Leistungszeitraum ist nicht mehr möglich. Sie haben auch 2025 die Möglichkeit, 20% der Arbeitskosten (netto / ohne Steuern) bis zu einer Förderhöhe von 1.500 € zurückzubekommen.

>> Alle Infos zum Handwerkerbonus 2025 auf Bundesebene

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