Richtlinien zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses 2020/2021
Das Land Burgenland gewährt Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland (Stichtag 07.09.2020) haben, zur teilweisen Abdeckung der Heizkosten in der Heizperiode 2020/2021 einen Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird unabhängig von der Art der verwendeten Brennstoffe gewährt und wird aus Mitteln des Landes Burgenland finanziert. Nicht förderfähig sind Personen, deren Aufenthalt in einem Altenwohn- und Pflegeheim oder in einer stationären Behinderteneinrichtung zumindest anteilig aus Mitteln der Sozialhilfe getragen wird oder deren Hauptwohnsitz ein Studentenwohnheim, Gästehaus oder ähnliches ist..
Ausmaß der Förderung
Der Heizkostenzuschuss wird nur einmalig in Höhe von € 165,-- pro Haushalt gewährt.
Einkommensgrenzen
Ein Heizkostenzuschuss kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen des Vormonats der Antragstellung nicht die Höhe der analog zu § 9 Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010 i.d.F. LGBl. Nr. 82/2018 und § 299a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 84/2019 festgelegten jeweiligen Einkommensgrenzen übersteigt. Die Beträge sind auf volle Euro – Beträge zu runden.
Dieser Richtsatz beträgt für das Jahr 2020 – netto
a) für alleinstehende Personen: € 918,00
b) für alleinstehende PensionistInnen (mit mindestens 360 Beitragsmonaten) € 1.080,00
c) für Ehepaare/Lebensgemeinschaften: € 1.377,00
d) pro Kind: € 177,00
e) für jede weitere Person im Haushalt: € 459,00
Antragstellung und Auszahlung
Anträge auf Gewährung eines Heizkostenzuschusses sind unter Vorlage eines Einkommensnachweises
ab 07.09.2020 bis 31.12.2020 bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. (ACHTUNG: Veränderter Zeitraum gegenüber früherer Jahre!)
Spätere Antragstellungen und Unterlagennachreichungen werden nicht mehr berücksichtigt.
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>> Antrag Heizkostenzuschuss